Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.01.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 2845/02 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung zur Heilung einer sozialen Phobie als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Krankheit, Psychotherapie
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein Steuerpflichtiger kann Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung, die ihm von seiner Krankenkasse nicht ersetzt wurden, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen, wenn es sich um eine gezielte, medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt.
Hintergrund; In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sich in einer Privatklinik psychotherapeutisch behandeln lassen, nachdem eine psychische Erkrankung (soziale Phobie) zum Ausbruch gekommen war. Eine Übernahme der Kosten in Höhe von ca. 6.000 Euro hatte die Krankenkasse des Klägers abgelehnt. Er machte diesen Betrag daher in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nicht. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme sei nicht nachgewiesen. Zudem handele es sich bei einer Psychotherapie nicht um eine allgemein anerkannte Heilmethode.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, die Therapiekosten seien als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Insbesondere seien sie zwangsläufig entstanden. Krankheitskosten, die aufgewendet würden, um eine Krankheit zu heilen oder erträglicher zu machen, seien stets als zwangsläufig anzusehen. Nicht zwangsläufig und damit keine Krankheitskosten in diesem Sinne seien vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit nur allgemein dienten. Bei den ca. 6.000 Euro handele es sich um Krankheitskosten. Die Psychotherapie habe nicht der allgemeinen Persönlichkeitsbildung des Klägers, sondern der Behandlung einer akuten Erkrankung, nämlich der ausgebrochenen sozialen Phobie gedient. Es habe sich auch nicht um eine alternative Behandlung nach wissenschaftlich umstrittenen Methoden gehandelt, die nur berücksichtigungsfähig sei, wenn ein entsprechendes amtsärztliches Attest vorgelegt werde. Die Behandlung sei unter ärztlicher Leitung durch Psychotherapeuten erfolgt. Dass die Krankenkasse des Klägers sich nicht an den Therapiekosten beteiligt habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Behandlung in einer Privatklinik stattgefunden habe, die nicht Vertragspartnerin der Krankenkasse des Klägers sei.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.